Arbeitsrecht


Ein Hauptfall anwaltlicher Tätigkeit im Arbeitsrecht ist die Beratung im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielfach ist damit auch die Prozessvertretung im folgenden Arbeitsgerichtsprozess verbunden.

Hält ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für nicht rechtswirksam, muss er eine entsprechende Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, muss die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Vor dem Arbeitsgericht gibt es zunächst immer eine sogenannte Güteverhandlung (1. Termin). Vielfach ergibt sich hier eine vergleichsweise Beendigung des Rechtstreits unter Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Erfolgt keine Einigung in diesem Termin, wird vom Gericht ein sogenannter Kammertermin (2. Termin) anberaumt, in dem die Sache weiter verhandelt und entschieden wird.

In der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Abweichend zum Zivilprozess hat also die unterlegene Partei nicht die dem Gegner entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu tragen.

Darüber hinaus ist im Arbeitsrecht Rechtsrat in vielen anderen Bereichen gefragt. Nur beispielhaft seien hier Zahlungsklagen, Sozialplanangelegenheiten und Gestaltung von Arbeitsverträgen genannt.