Insolvenzrecht


Das Insolvenzrecht lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:

– das Regelinsolvenzverfahren

– das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Darüber hinaus kommt es auch zur Anwendung, wenn die natürliche Person zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, seine Vermögensverhältnisse aber überschaubar (weniger als 20 Gläubiger) sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitnehmerverhälnissen bestehen. In allen anderen Fällen greift das Regelinsolvenzverfahren ein.

Erfahrensgemäß besteht auf Schuldnerseite anwaltlicher Beratungsbedarf insbesondere bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, hat zunächst ein aussergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes zu erfolgen. Dagegen wird das Regelinsolvenzverfahren direkt durch Einreichung eines entsprechenden Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet.

Auch für mittellose Personen besteht die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu betreiben. Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden ihm auf Antrag zunächst durch den Staat gestundet.

Die 3 Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das jeweilige Insolvenzgericht. Nach deren Ablauf wird der Schuldner von den verbleibenden Schulden befreit, sofern er nicht gegen die von ihm einzuhaltenden Obliegenheiten verstoßen hat.